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Richtlinien für das Erteilen von Hausaufgaben

Rechtliche Vorgaben auf der Grundlage des Erlasses des Kultusministeriums "Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen" in der Fassung vom 16.12.2004 / RdErl. des MK 

  • § 34 Abs. 1 NSchG
  • § 96 Abs. 3 NSchG
  • § 35 Abs. 3 Nr. 2 NSchG


 Ziele

  • Hausaufgaben sollen den Unterricht sinnvoll ergänzen
  • sie dienen der Übung und Festigung von Unterrichtsinhalten
  • können Vorbereitung für bestimmte Unterrichtsschritte sein
  • Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein

Dabei muss die Leistungsfähigkeit, die Belastbarkeit und er häusliche Rahmen der einzelnen Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden.

 

Art und Umfang der Hausaufgaben

Folgende Zeiträume gelten als Richtwerte für die Erledigung der obligatorischen Hausaufgaben:

  • 1. Schuljahr:         15 Minuten bis zu 20 Minuten    pro Tag
  • 2. Schuljahr:         20 Minuten bis zu 30 Minuten    pro Tag + Lesezeit
  • 3. Schuljahr:         30 Minuten bis zu 1 Stunde       pro Tag + Lesezeit
  • 4. Schuljahr:         40 Minuten bis zu 1 Stunde       pro Tag + Lesezeit

Darüber hinaus kann die Lehrkraft freiwillige Hausaufgaben anbieten.

Falls das Anfertigen einer Hausaufgabe einmal nicht möglich ist, wird dies bitte von den Eltern durch eine kurze schriftliche Notiz an die Lehrkraft mitgeteilt.

Klassenarbeiten / schriftliche Wiederholungsarbeiten

Lernkontrollen dienen als

  • Bestätigung des erzielten Lernerfolgs
  • keine benoteten Leistungsfeststellungen in Klasse 1, sondern nur Leistungsbeschreibungen
  • benotete Leistungsnachweise ab Klasse 2

Versetzungsordnung und -bedingungen

Grundsatz

Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung. Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird.

Versetzungsbedingungen

  • Von Klasse 1 nach Klasse 2: Aufsteigen ohne Versetzungsentscheidung
  • Von Klasse 2 nach Klasse 3: weder in Deutsch noch in Mathematik die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem der beiden Fächer die Note "mangelhaft" (5)
  • Von Klasse 3 nach Klasse 4: weder in Deutsch, Mathematik oder Fächerverbund MNK die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem der drei Fächer die Note "mangelhaft" (5).
  • Klasse 4 nach Klasse 5: Das Ziel der Grundschule wird erreicht, wenn die Versetzungsbedingungen wie beim Aufsteigen von Klasse 3 nach 4 erfüllt sind.

Freiwillige Wiederholung einer Klasse

In der Grundschule kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten (Antragsformular im Sekretariat einholen) einmal eine Klassenstufe freiwillig wiederholen.

Antrags-Termine:

  • Wiederholung der Klassenstufe         1 --- zum Schuljahresende
  • Wiederholung der Klassenstufe         2 --- jederzeit
  • Wiederholung der Klassenstufe  3 + 4 --- zum Ende eines Schulhalbjahres

VERA in Klasse 3 (Vergleichsarbeiten)

VERA ist eine Lernstandserhebung in Deutsch und Mathematik am Ende von     Klasse 3, an denen sich alle Bundesländer beteiligen. Elterninfo-Link: www.eltern.isq-bb.de

Kriterien für den Lehrer:

  • Momentaufnahme bei der Beurteilung der Leistungsverteilung der eigenen Klasse
  • Einordnung in verschiedene Kompetenzstufen
  • Vera als Ausgangspunkt für gezielte Förderung und Hinweise zur Unterrichtsgestaltung

Grundschulempfehlung in Klasse 4

Wissenswertes für Eltern

Power-point-Präsentation -- Grundschule und weiterführende Schulen
Grundschulempfehlung ----- 2021/22 Termine im Überlick